Satzung
der Landsmannschaft der Donauschwaben
Ortsverband Backnang e. V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „ Landsmannschaft der Donauschwaben Ortsverband Backnang e.V.“ und hat seinen Sitz in Backnang. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein bewahrt, pflegt und entwickelt das donauschwäbische Kulturgut weiter.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitglieder
1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied sein.
2. Mitglieder haben jedoch erst mit Volljährigkeit das aktive Wahlrecht.
3. Sämtliche Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen einmaligen oder laufenden Beiträge zu entrichten.
4. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein erfordert einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis 31.12. eines Jahres.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied der Beitragspflicht nicht nachkommt oder sich
vereinsschädigend verhält.
§ 6
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Auf der Tagesordnung soll stehen:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Kassiers
b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassiers
c) Entlastung des Vorstands
d) Neuwahlen
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei Abstimmungen nicht mitgezählt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn eines der anwesenden, stimmbeberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom ihm und dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist und in das alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2. Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassier
d) der Schriftführer
e) weitere Mitglieder
Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens aber 9 Mitgliedern. Die Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
3. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
4. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Vorstand zu regelmäßigen Sitzungen ein, leitet die Beratung und bereitet die Versammlungen der Mitglieder vor.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre
§ 10
Vereinsvermögen
1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Erhebung der Beiträge, sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz führt der Kassier für den Vorstand durch. Seine Rechnungsführung wird vor der Mitgliederversammlung von zwei gewählten Kassenprüfern überprüft.
2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen. Eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich.
2. Das Vereinsvermögen geht nach Auflösung des Vereins auf die Stadt Backnang über. Damit soll das Denkmal auf dem Waldfriedhof erhalten werden.
§ 12
Gültigkeit der Satzung
Kein Mitglied kann sich darauf berufen, dass es die Bestimmungen der Satzung nicht kennt. Die Satzung ist an jedes Mitglied auf Anforderung auszuhändigen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23. September 2002
Gründungsmitglieder:
Michael Urnauer, Heinz Kaldi, Martin Schnersch, Anton Weißbarth, Brigitte Schmidt,
Josef Engelmann, Mathias Gantner, Karl Pfeil